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Führerschein mit 17

Algemeine Hinweise

Für die Teilnahme am BF17 müssen Fahranfänger und Begleiter eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen beachten. Eine Übersicht:

Beim BF17 absolvieren die Jugendlichen dieselbe Fahrausbildung und -prüfung wie Personen, die den Führerschein ab 18 Jahren machen.Statt des „Kartenführerscheins“ erhalten 17-Jährige eine „Prüfungsbescheinigung“, auf der die Begleitpersonen vermerkt sind.Diese Bescheinigung muss der Fahranfänger, zusammen mit einem Ausweis, beim Fahren immer dabei haben.

Die Probezeit bei BF 17 beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Sie dauert wie bei jeder Ersterteilung der Pkw-Fahrerlaubnis zwei Jahre. Bei Verstößen gegen Vorschriften im Straßenverkehr werden dieselben Maßnahmen ergriffen wie in der Probezeit von Fahranfängern mit dem herkömmlichen Führerschein. Selbstverständlich gilt auch für alle BF17-Teilnehmer das absolute Alkoholverbot, bis sie 21 Jahre alt sind.

Die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren schließt die Klassen M, L und S ein. Mit der Prüfungsbescheinigung und einem Ausweis können Jugendliche Fahrzeuge dieser Klassen auch ohne Begleiter fahren.

BF17-Teilnehmer fahren überwiegend ein Fahrzeug ihrer Familie. Teilen Sie Ihrer Versicherung die Teilnahme am Begleiteten Fahren mit, denn eventuell muss die Police angepasst werden. Das ist im Schadensfall wichtig. Wird bei BF17 ein Fahrzeug benutzt, dessen Fahrer laut der Versicherungsbestimmungen älter als 17 sein muss, kann es zu erheblichen Problemen kommen.

Das Autofahren von BF17-Absolventen ist lediglich durch die so genannte „Begleitauflage“ eingeschränkt. Diese fordert für den Begleiter ein Mindestalter von 30 Jahren, den Besitz des Pkw-Führerscheins seit mindestens fünf Jahren und höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburger „Verkehrssünderdatei“).Während der Fahrten gilt für den Begleiter in Bezug auf Alkohol die 0,5-Promille-Grenze. Auch darf er nicht unter Drogeneinfluss stehen. Bei Missachtung dieser Vorschriften begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Die Folgen des Verstoßes gegen die Auflagen trägt jedoch hauptsächlich der junge Fahranfänger: Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.Auch das Fahren ohne Begleiter ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß. Als Konsequenz wird ein Bußgeld verhängt und die Fahrerlaubnis des jungen Fahrers widerrufen. Das gilt auch für die eingeschlossenen Klassen M, S und L.

Außerdem wird die Probezeit verlängert und der Fahranfänger muss eine kostenpflichtige Nachschulung (Aufbauseminar) besuchen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten ausgestellt werden. Wenn jedoch eine Prüfung für das Mofa oder die Führerscheinklassen A1, M, S, L oder T bereits vor der Pkw-Fahrausbildung abgelegt wurde, bleiben diese Fahrerlaubnisse erhalten.

Kommt es im Begleiteten Fahren zu einem Unfall, haftet der minderjährige Fahranfänger im Schadensfall wie ein volljähriger Fahrer. Der Begleiter haftet in der Regel nicht, da er für Ratschläge nicht haftbar gemacht werden kann.

Zum 18. Geburtstag braucht der Kartenführerschein nicht eigens beantragt zu werden. Dies übernimmt die Führerscheinstelle. Sobald ein Fahranfänger 18 Jahre alt ist, kann er seinen Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle abholen – einfach und unkompliziert. Er muss lediglich die bisher gültige Prüfungsbescheinigung vorlegen.

Die Prüfungsbescheinigung ist bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, danach ist sie abgelaufen. Ab dem Alter von 18 Jahren darf auch ohne Begleitung gefahren werden.

Wird die Prüfungsbescheinigung während der Dreimonatsfrist nicht gegen den Kartenführerschein umgetauscht, besitzt der Jugendliche anschließend keinen gültigen Führerschein mehr. Wer dann ohne Kartenführerschein Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Erste Schritte

Der erste Schritt zum Begleiteten Fahren führt in die Fahrschule. Hier melden sich die Jugendlichen unter Hinweis auf BF17 zur Fahrausbildung an.

In der Fahrschule erhalten die Jugendlichen die notwendigen Formulare. Ansonsten gibt es sie bei der zuständigen Führerscheinstelle und auch im Online-Angebot des Rhein-Erft-Kreis

In einem kurzen Zusatzantrag werden die Begleiter eingetragen. Eltern beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter müssen dem Begleiteten Fahren und den benannten Begleitpersonen zustimmen.

Jeder Begleiter bestätigt zudem auf einem eigenen Formular, dass er sich zum BF17 zur Verfügung stellt. Ansonsten werden von den Begleitern nur noch Kopien ihres Führerscheins und ihres Personalausweises benötigt.

Jetzt geht es zur Führerscheinstelle! Dort brauchen Jugendliche neben den genannten Formularen folgende Unterlagen:

Den Personalausweis oder Reisepass, ein Passbild (biometrisches Foto), einen Sehtest vom Augenarzt oder Optiker (nicht älter als zwei Jahre) und einen Nachweis über die Teilnahme am Lehrgang „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ (der so genannte „Kleine Erste-Hilfe-Kurs“)

Bei der Antragstellung werden Gebühren fällig: Für den Führerscheinantrag, die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung und die Überprüfung der Begleitpersonen im Verkehrszentralregister.
Das war’s auch schon! Die Führerscheinstelle erledigt alles Weitere und benachrichtigt die Fahrschule, wenn alle Unterlagen geprüft sind.

Später kommt die Führerscheinstelle noch zweimal ins Spiel: Einmal beim Abholen der so genannten „Prüfungsbescheinigung“ zum Begleiteten Fahren. Und dann noch einmal, wenn die Jugendlichen ab ihrem 18. Geburtstag den so genannten „Kartenführerschein“ bekommen. Der muss nicht extra beantragt werden – das erledigt die Führerscheinstelle von sich aus.

Die junge Fahrerin/der junge Fahrer

ab einem Alter von 16 ½ Jahren kann man die Zulassung zum BF 17 beantragen und die Ausbildung absolvieren


theoretische Prüfung frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag, praktische Prüfung frühestens einen Monat vorher


nach bestandener Prüfung gibt es keinen Kartenführerschein, sondern eine Prüfbescheinigung; damit beginnt auch die zweijährige Probezeit


gefahren werden darf nur mit Begleitperson und nur in Deutschland


das BF 17 ist für die Klassen B (Pkw) oder BE (Pkw mit Anhänger) möglich - automatisch eingeschlossen sind die Klassen L (Traktor), M (Moped, Mokick) und S (Trike, Quad)


zum 18. Geburtstag kann die reguläre Fahrerlaubnis beantragt werden, dann erhält man den Kartenführerschein

Die Begleitpersonen

es können mehrere Begleiter eingetragen werden (nicht nur die Eltern)

die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren den Führerschein Klasse B (Pkw) besitzen

maximaler Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg von 3 Punkten

ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille darf nicht mehr begleitet werden

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