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Sonderfälle

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen beschränkt werden.

Beim Abschleppen eines eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
Soll jedoch ein PKW von Punkt A nach Punkt B geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse II erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als 3-achsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird die Klasse BE benötigt, da das zulässige Gesamtgewicht des "Anhängers" bzw. des abgeschleppten Fahrzeugs 750kg überschreitet.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.

Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Füherscheinklasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Außerdem berechtigen
Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M.

Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M.

Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.

Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.

Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.

Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.

Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende. Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen.

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